Wird ein Gesellschafter kraft Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen und kämpft er in der Folgezeit vor Gericht um seinen Verbleib in der Gesellschaft, besteht die Möglichkeit, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses u.U. erst Jahre später ergeht. Liegen zwischen Ausschluss und Rechtskraft des ihn bestätigenden Urteils mehr als drei Jahre, stellt sich dann die Frage, ob der Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters inzwischen verjährt ist.
Mit dieser Frage hatte sich jüngst der II. Zivilsenat des BGH zu befassen (Urteil vom 18.05.2021 – II ZR 41/20):
Der dortige Kläger, ein (ehemaliger) Gesellschafter einer GbR, wurde im April 2009 aufgrund einer entsprechenden Regelung der Satzung aus wichtigem Grund aus der GbR ausgeschlossen. Seine dagegen gerichtete Klage ging durch mehrere Instanzen und wurde schließlich im Januar 2015 – fast sechs Jahre nach seinem Ausschluss – endgültig abgewiesen. Der Kläger verlangte in der Folge eine Abfindung gemäß § 738 Abs. 1 BGB, zunächst im Mahnverfahren, nach Widerspruch der beklagten GbR im streitigen Verfahren. Die Beklagte erhob – nach Ansicht der Instanz-gerichte zurecht – die Einrede der Verjährung.
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Hintergrund:
Der Abfindungsanspruch des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters entsteht mit seinem Ausscheiden. Er unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Dieser Ansicht folgte der BGH unter Bezugnahme auf seine langjährige Rechtsprechung nicht. Zwar setze der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Dagegen sei nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Ausnahmsweise könne die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege und eine (verjährungshemmende) Klageerhebung deshalb unzumutbar sei. Gleiches gelte, wenn sich der Gläubiger mit der Klage zu seinem Vorbringen in einem noch nicht abgeschlossenen Vorprozess in Widerspruch setzen müsste.
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Auf den konkreten Fall bezogen bedeute dies, dass es dem durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Regelfall nicht zuzumuten sei, im Klageweg seinen Abfindungsanspruch schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen. Zum einen liege kein schutzwürdiges Vertrauen der Gesellschaft vor, da sie – mittelbar über die Gesellschafter – darüber informiert sei, dass eine Klärung der Wirksamkeit des Ausschlusses noch ausstehe. Zum anderen müsste der ausgeschlossene Gesellschafter – wäre er dazu gezwungen, seinen Abfindungsanspruch innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden geltend zu machen – in einem möglichen Rechtsstreit über den Abfindungsanspruch den Standpunkt vertreten, wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu sein (wogegen er sich aber gerade zur Wehr setzt).
Da die Wirksamkeit des Ausschlusses erst im Jahr 2015 rechtskräftig festgestellt wurde und der Kläger seinen Abfindungsanspruch im selben Jahr gerichtlich geltend gemacht hat, wäre die Verjährung gehemmt worden.
Da das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen zur Begründetheit des Abfindungsanspruchs getroffen hat, hat der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
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Stand: 29.07.2021
Matthias Wissmach | Rechtsanwalt
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