Hinweis nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geben
Bitte übermitteln Sie uns nur solche Informationen, die nach Ihrem besten Wissen zutreffend sind.
Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.
Es ist möglich, die Meldungen online über das unten stehenden Formular zu übermitteln,
oder melden Sie sich unter der Telefonnummer: +49 89 2324169-23
Am 02.07.2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um und führt zu unmittelbarem Handlungsbedarf für viele Unternehmen.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist Hinweisgeber jede Person – mithin Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Leiharbeitnehmer – die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften erlangt hat und diese melden möchte. Das Unternehmen ist verpflichtet – im Ergebnis zum Schutz des Hinweisgebers – ein anonymisiertes Meldeverfahren zur Verfügung zu stellen.
Der Schutz der Hinweisgeber beinhaltet ferner ein umfassendes Verbot von Repressalien. Hinweisgeber dürfen bei einer ordnungsgemäßen Meldung arbeitsrechtlich nicht belangt werden. Allerdings gilt dieser Schutz nur, wenn die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung als wahrheitsgemäß angesehen werden können. Personen, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche oder irreführende Informationen melden, sind nicht geschützt.
Das HinSchG verpflichtet Unternehmen, eine interne Meldestelle (§ 12 ff. HinSchG) für Hinweisgeber einzurichten. Die interne Meldestelle muss Hinweise in mündlicher oder schriftlicher Form entgegennehmen und den Hinweisgebern persönliche Treffen ermöglichen. Die Meldekanäle müssen vertraulich und zugriffsgeschützt gestaltet sein. Eingegangene Meldungen müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Unternehmen können die Meldestelle auch an einen externen Dritten, wie einen Vertrauensanwalt oder eine Ombudsperson, auslagern.
Beschäftigte und Geschäftspartner, aber auch andere außenstehende Dritte, die einen Verstoß gegen Gesetze oder Compliance-Richtlinien melden wollen, erhalten die Möglichkeit, ihren Hinweis vertrauensvoll und – sofern ausdrücklich gewünscht – anonym einer Ombudsperson/einem Vertrauensanwalt mitzuteilen. Die Inanspruchnahme ist für den Hinweisgebenden kostenfrei.
Die übermittelten Informationen behandeln wir streng vertraulich. Wir als Ombudsperson/Vertrauensanwalt sind stets als unabhängige Rechtsanwälte tätig und unterliegen keinen Anweisungen durch das beauftragende Unternehmen.
Solange Sie selbst keine Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, gewährleistet dieses Verfahren ausreichend Schutz Ihrer Anonymität.
Wenn Sie einen Hinweis abgeben möchten, füllen Sie das folgende Formular aus.
Bitte bedenken Sie ferner, dass ein Hinweis nachteilige Folgen für Mitarbeiter, Geschäftspartner und andere Betroffene haben kann. Geben Sie Ihren Hinweis darum mit größter Sorgfalt ab.
Zunächst fragen wir Sie, ob Sie einen Hinweis geben oder unseren Rat als Vertrauensanwalt suchen.
Sodann können Sie wählen, ob Sie den Hinweis namentlich machen oder anonym bleiben wollen.
Es folgt eine Abfrage zur Vertraulichkeit.
Sodann müssen Sie zwingend angeben, welches Unternehmen, für die wir als Vertrauensanwalt/interne Meldestelle fungieren, betroffen ist.
Sodann werden Ihre Daten bzw. ein Pseudonym und Ihre Mailaderesse abgefragt.
Danach fragen wir Sie nach dem Inhalt Ihrer Meldung. Verfassen Sie den Hinweis bitte so, damit wir bzw. unser auftraggebendes Unternehmen in der Lage sind, diesem Hinweis auch nachgehen zu können.
Sie können außerdem eine Datei, z.B. ein Foto, als Anhang übermitteln. Denken Sie bitte daran, dass Ihre Informationen eventuell einen Rückschluss auf Ihre Person zulassen.
Solange Sie selbst keine Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, gewährleistet diese Webseite einen technischen Schutz Ihrer Anonymität. Wir versichern Ihnen, dass wir ausschließlich an dem von Ihnen gemeldeten Hinweis interessiert sind.
Neben der Möglichkeit, bei uns eine interne Meldung abzugeben, sieht das HinSchG die Option einer externen Meldung vor.
In solchen Fällen, in denen zu erwarten ist, dass durch eine interne Meldung über unsere Meldekanäle wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine beruflichen Repressalien (z.B. eine Kündigung) befürchten müssen, ist die Meldung über uns oft der bessere Weg. Grund hierfür ist, dass wir als interne Meldestelle den gemeldeten Verstoß unverzüglich und ohne langwieriges Verfahren an diejenigen Personen melden werden, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können.
Und: Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen immer noch unbenommen, sich anschließend an eine externe Meldestelle zu wenden
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Externe Meldestelle des Bundes
Die externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz (BfJ) errichtet. Die Meldekanäle, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können, sind auf der Webseite des BfJ unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html
Meldungen können dort elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich abgegeben werden. Des Weiteren finden Sie dort Hinweise auf spezielle Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und beim Bundeskartellamt sowie Informationen dazu, in welchen Fällen diese speziellen Meldestellen zuständig sind.
Externe Meldestellen der Länder
Bislang sind keine externen Meldestellen der Länder bekannt. Sobald sich dies ändert, werden wir an dieser Stelle entsprechende Hinweise veröffentlichen.
Meldestellen auf EU-Ebene
Bislang sind keine einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bekannt. Sobald sich dies ändert, werden wir an dieser Stelle entsprechende Hinweise veröffentlichen.