Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25.05.2021 – Az.: 6 Ca 141/21 – kann eine an eine Mitarbeiterin bezahlte „Corona-Prämie“ nicht zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin das Beschäftigungsverhältnis nach Auszahlung kündigt.

Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Die Beklagte – eine Kindertagesstätte – gewährte der Klägerin im November 2020 eine Sonderzahlung in Höhe von 550,00 EUR netto und wies in einem Schreiben an die Klägerin darauf hin, dass die Sonderzahlung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ erfolge. Die Klägerin kündigte kurz darauf das Arbeitsverhältnis, woraufhin die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch geltend machte und die letzten zwei Gehaltszahlungen um insgesamt 550,00 EUR netto kürzte.

Sie stützte sich dabei auf eine Regelung des Arbeitsvertrages, wonach freiwillige Zuwendungen zurückverlangt werden können, wenn ein Mitarbeiter binnen zwölf Monaten nach Gewährung von freiwilligen Zuwendungen auf eigenes Verlangen ohne schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin oder aufgrund einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch die Arbeitgeberin ausscheidet.

Das Arbeitsgericht sah diese Regelung im Arbeitsvertrag (Arbeitsverträge unterliegen regelmäßig der AGB-Kontrolle) gleich aus zwei Gründen als unwirksam an und konnte sich dahingehend auch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen:

Zum einen benachteiligt eine Rückzahlungsverpflichtung die Mitarbeiterin im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn sie unter unterhalb eines Monatsgehaltes liegt, jedoch eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsieht.

Zum anderen ist eine Rückzahlungsverpflichtung unzulässig, wenn die Sonderzahlung nicht nur künftige Betriebstreue, sondern auch bereits erbrachte Arbeitsleistung honorieren soll. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Zahlung einer „Corona-Prämie“ dahingehend zu verstehen, dass damit besondere Belastungen von Beschäftigten während der Corona-Pandemie finanziell ausgeglichen und anerkannt werden sollen.

Die Beklagte wurde zu Zahlung der 550,00 EUR an die Klägerin verurteilt.

Übrigens:

Bei Rückzahlungsklauseln in Bezug auf Sonderzahlungen steckt „der Teufel im Detail“. So müssen Rückzahlungsvereinbarungen eindeutig und klar formuliert sein, d.h. die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht und den Bindungszeitraum eindeutig bestimmen. Zum anderen muss danach unterschieden werden, ob es sich bei der Sonderzahlung rein um die Honorierung künftiger Betriebstreue handelt oder damit (auch) bereits erbrachte Leistungen gewürdigt werden sollen. Im ersteren Fall gilt es bei der Vertragsgestaltung, die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Bindungsdauer aufgestellten Grundsätze zu beachten.

Bei Fragen zum Thema sprechen Sie uns gern an.

Stand: 16.07.2021


Matthias Wissmach | Rechtsanwalt

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