Oft bieten Unternehmen Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz wegfallen soll, neben (oder statt) einer Abfindung auch Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung (sog. Outplacement- oder NewPlacement-Beratungen) an. Die lohnsteuerliche Behandlung von solchen Leistungen, die ein Arbeitgeber selbst oder durch einen Dritten an seine Mitarbeiter erbringt, um deren Bereitschaft zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu erhöhen, war lange umstritten.
Bereits seit 2019 gibt es mit § 3 Nr. 19 EStG für Weiterbildungsleistungen im Sinne des § 82 Abs. 1, 2 SGB III sowie anderweitige Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen, eine gesetzliche Vorschrift über die Einkommensteuerfreiheit. Unter den genannten Weiterbildungsleistungen sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen.
Umstritten war jedoch die Frage, ob bei Leistungen des Arbeitgebers bzw. eines Dritten in Form von Outplacement-Beratungen, deren Kosten der Arbeitgeber trägt, steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt oder dieser in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fällt. Kernpunkt des Streits war, ob die Beratung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt oder das Arbeitnehmerinteresse im Vordergrund steht. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung fielen separat zu beurteilende Leistungen mit dem Schwerpunkt „Perspektivberatung“, „Marktvorbereitung“, „Vermarktung/
Neuplatzierung“ oder „steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung“ nicht unter die Steuerbefreiung.
Seit 2020: Steuerfreiheit unter bestimmten Bedingungen
Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2020 mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber nun aber mit § 3 Nr. 19 S. 2 EStG klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bzw. zur Verbesserung der künftigen Arbeitsfähigkeit für ausscheidende Mitarbeiter steuerfrei sind, wenn sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Die Steuerbefreiung für eine Outplacement-Beratung gilt folglich, wenn
- das Arbeitsverhältnis entweder noch andauert oder bereits beendet ist und die Outplacement-Beratung bereits begonnen hat oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt,
- die Beratungsleistungen durch den Arbeitgeber selbst oder durch Dritte auf Veranlassung des Arbeitgebers erbracht werden,
- die erbrachten Leistungen der beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen und
- die Beratungsleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Steuerpflichtig sind damit letztlich nur noch Leistungen, die überwiegenden Belohnungscharakter haben oder die nicht unter § 82 Abs. 1 und 2 SGB III fallen bzw. nicht der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
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Stand: 26.04.2022
Tobias Schwartz | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Handels- u. Gesellschaftsrecht
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